Eltern ergriffen und ergreifen die Initiative!
Der Förderverein der Melanchthon-Schule e.V. wurde im Oktober 1995 von Eltern gegründet. Sein damals vorrangiges Ziel war die Einrichtung einer Mittagsbetreuung, die inzwischen in professionelle Hände übergegangen ist.
Sein Anliegen ist es heute, die Arbeit des Lehrerkollegiums zum Wohle der Kinder zu unterstützen. Die Ausstattung des Musikraumes, die Einrichtung der Bücherei, der alljährliche Besuch des Theaters in der Weihnachtszeit sowie das turnusmäßige Zirkusprojekt u.v.m. werden vom Förderverein unterstützt und getragen. 2012 konnte ein großes Spielgerät für den Schulhof mit tatkräftiger Unterstützung von Sponsoren und Elternschaft angeschafft werden.
Zu Beginn des neuen Schuljahres am 28. August 2019 und der Zusammenlegung der "Städtischen katholischen Grundschule Brühl-Vochem" mit der "Melanchthonschule Brühl-Kierberg" wird sich der Förderverein ebenfalls neu formieren und als Förderverein der Regenbogenschule e. V. weitermachen. Wir danken schon jetzt der großartigen Unterstützung des Fördervereins und wie er sich dieser Herauforderung stellt.
„Die Zukunft wird in den Köpfen unserer Kinder erfunden, in ihren Herzen gestaltet und mit ihren Händen geformt!“
Der Förderverein hilft dort, wo Hilfe benötigt wird – schnell und unbürokratisch. Er wird bei solchen Vorhaben der Schule aktiv, die die Entwicklung der Kinder fördern, und verwendet seine Mittel für Aktivitäten und besondere Schulprojekte, die das Miteinander bereichern.
Der Förderverein
- bezuschusst die Anschaffung von Lehrmitteln und Schuleinrichtungen
- unterstützt schulische Projekte
- hilft finanziell schlechter gestellten Schülern
Sie können durch Ihre Mitgliedschaft oder mit einer Spende unseren Verein stärken und etwas für die Kinder an der Grundschule in Brühl-Vochem tun.
Unterstützen Sie die Arbeit des Fördervereins
- als Mitglied
- ab einem Mindestbeitrag von 16,- Euro pro Jahr können Sie dem Verein beitreten.
- durch Spenden
- Sowohl Mitgliedsbeiträge als auch Spenden sind für Sie steuerlich absetzbar, da wir als gemeinnütziger Verein anerkannt sind.
- durch Ihre Mitarbeit
- Neben der Mitgliedschaft können Sie den Verein auch durch persönliches Engagement und gute Ideen stärken.
Ob Eltern, Lehrer, Freunde oder Ehemalige: Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, dem die Bildung der Vochemer Kinder am Herzen liegt.
Oder möchten Sie lieber „die Ärmel hochkrempeln“ und den Förderverein aktiv mitgestalten?
Sprechen Sie uns gerne an!
Satzung des Fördervereins der Regenbogenschule e.V. Brühl
Satzung für den Förderverein der Regenbogenschule e.V. Brühl
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Regenbogenschule e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen. Durch die Eintragung hat er den Zusatz e.V. erhalten.
- Diese Satzung ersetzt die zuletzt gültige und im Vereinsregister des Amtsgerichts Brühl eingetragene Satzung des Fördervereins der Melanchthon-Schule e.V. Brühl. Sie tritt zum 01.08.2019 in Kraft.
- Der Verein hat seinen Sitz in 50321 Brühl.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung, nämlich die Förderung der Erziehung und Bildung an der Schule Regenbogenschule in 50321 Brühl und die Förderung der dortigen freiwilligen und erzieherischen Aufgaben. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung dortiger hilfsbedürftiger Personen i.S.v. §53 AO.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) Ideelle und materielle Unterstützung der Regenbogenschule (§58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung von Klassen- und Gruppenfahrten
j) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
k) Betrieb einer Schulbibliothek
l) Gestaltung des Außengeländes
m) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
n) die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen, soweit nicht ausreichend staatliche Mittel beansprucht werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Mit der Annahme der Mitgliedschaft wird die Satzung durch den Beitretenden anerkannt. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Freiwilligen Austritt, der vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begrünung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum 30.11. des Kalenderjahrs für das folgende Jahr gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.
- Der Mindestmitgliedsbeitrag wird auf der Mitgliedsversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt. Dieser zählt als Jahresbeitrag, ist nicht teilbar und kann nicht zurückgezahlt werden. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
- Durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags verliert das Mitglied Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres durchzuführen ist.
a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform, insbesondere zum Beispiel Email, Fax oder Briefpost, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift/Emailadresse gerichtet wurde.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung ist entsprechend zu ergänzen und die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
d) Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
e) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
f) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
g) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung (Ausnahme §9 Abs.3)
k) Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
d) Schriftführer/in
e) Beisitzer, die bei Bedarf gewählt werden können.
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Bei Rücktritt des/der ersten Vorsitzenden und des/der zweiten Vorsitzenden muss binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In diesem Fall verbleiben die bisherigen ersten bzw. zweiten Vorsitzenden kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Der Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 150 EUR belasten, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ansonsten, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand kann weitere Dritte zu den Vorstandssitzungen einladen, insbesondere die Vertretung der Schulleitung bzw. die Vertretung der OGS. Diese haben kein Stimmrecht.
- Beschlüsse können auch in Textform zum Beispiel per Email im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Kassenprüfer/innen
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
- Sie erstatten in der dem geprüften Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Regenbogenschule Brühl bzw. an ihre Nachfolgeeinrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung des Fördervereins der Melanchthon-Schule Brühl (ab 01.08.2019: Regenbogenschule Brühl) e.V., vom 10.11.2014 ist in der Mitgliederversammlung am 17.06.2019 neu gefasst beschlossen worden und tritt zum 01.08.2019 in Kraft.